02 September 2009

Geheimnisvolle Rechtsmittel

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war besonnen und hat in seinem ausführlichen und sachkompetenten Plädoyer die Rechtslage tiefgreifend erörtert und kam zu dem Ergebnis, dass nicht die angeklagte Erpressung mit Bedrohung sondern lediglich eine nur versuchte Nötigung nachzuweisen war.

Als Verteidiger konnte man sich diesen überzeugenden Ausführungen nur anschließen und auch das Gericht sah es so, Ergebnis war, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Was den Sachbearbeiter geritten haben mag, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen, und dem Steuerzahler die entsprechenden Kosten dafür zuzumuten, dass heute mit hoher Wahrscheinlichkeit der Vorsitzende der Berufungskammer die Staatsanwaltschaft mit Recht dazu drängen wird, die Berufung zurückzunehmen, mag ein Geheimnis bleiben.

Aber was soll es, auch wir verteidiger versuchen hin und wieder das Unmögliche - meist allerdings im gegensatz zu Staatsanwälten nur deshalb, weil wir an den ausdrücklichen Auftrag des Mandanten gebunden sind, der Staatsanwalt scheint in solchen Fällen an nichts gebunden, insbesondere nicht an seine Vernunft oder gar an sein Gewissen.

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