13 September 2009

AStPO - Augsburger Strafprozessordnung vom Feinsten

Beim Amtsgericht Augsburg hat man zunächst unter Mißachtung der Frist des § 306 II StPO, der bei Haft- und Ermittlungsrichtern aber nicht nur in Augsburg gänzlich unbekannt ist, einen zunächst auf 30 Tage befristeten Haftbefhl nunmehr erweitert und neu gefasst und wegen angeblicher weiterer Taten nunmher auf 120 Tage befristet.

Ich bin gespannt, ob das Landgericht Augsburg dieses prozessuale Neuschöpfung für gut befinden wird oder möglicherweise auf die in Restdeutschland gültigen Regeln der an sich gesamtdeutschen StPO zurückgreift.

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