16 April 2009

Die Anwälte der Sängerin Nadja B.

Einer der Kollegen, die die Sängerin Nadja B. von der Mädchen-Gesangs-Gruppe No-A. vertreten oder vertreten haben, könnte ein Problem bekommen.

Irgendwie passt es nämlich nicht so richtig zusammen, dass der eine Vertreter eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil seine Mandantin nicht will, dass öffentlich ihr Fall in den Medien diskutiert wird; vor einigen Minuten hält dann plötzlich der neue Verteidiger seinen Kopf mit Krawatte darunter in die RTL-Kamera und berichtet über den Fall und seine Mandantin.

Wenn Nadja B. nicht plötzlich ihre Meinung um 180 Grad gtedreht hat, dürfte einer von beiden zumindest ohne Vollmacht gehandelt haben, wenn nicht sogar gegen die Interessen seiner Mandantin.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Zu Ihrer Information: Strafverteidiger und presserechtlicher Vertreter unterscheiden sich hier.

Dass nach Eintritt der Persönlichkeitsverletzung (Intimleben, Krankheit) der Strafverteidiger dann versucht noch etwas vom schlechten Eindruck zu kitten, ist wohl auch nicht gegen die Interessen seiner Mandantin gerichtet.

RA JM hat gesagt…

Sowas nennt man dann Scher(t)zerklärung. ;-)

 

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