19 August 2008

Vollmachtvorlage in der hessischen Provinz und ihre Folgen

So zuvorkommend, verständnisvoll, und durchaus locker die Frau Vorsitzende die Verhandlung in der Jugendschöffensache vor dem Amtsgericht Alsfeld auch geführt hat, so sperrig zeigte sie sich bei der Diskussion in einer Pause über die Frage der Vollmachtvorlage im Strafverfahren.

Sie sah zwar ein, dass das Gesetz und die Rechtsprechung davon ausgehen, dass eine schriftliche Vollmacht nicht zwingend vorgelegt werden muss und dass es gute Argumente dafür gibt, keine schriftliche Vollmacht vorzulegen, aber sie meinte, in dem dörflichen Gerichtsbezirk sei so etwas halt nicht üblich, keine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Und wenn man dort als Anwalt tätig wäre und keine Vollmacht vorlegen würde, sei nicht auszuschließen, dass man dann bei der Verteilung von Pflichtverteidigungen nicht mehr oder jedenfalls weniger bedacht würde.

Ein offenes Wort zu einer falschen Meinung.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Na, das wäre doch was für's VollMachtsBlog gewesen. ;-)

Anonym hat gesagt…

Wenn ich so recht darüber nachdenke, hat die Vorsitzende schon bei der Terminabsprache was von fehlender Vollmacht erzählt. Schon damals habe ich auf die einschlägige RSpr hingewiesen und ihr auch erklärt, daß wir ungern den schwarzen Peter i. S. Zustellung hätten, wenn ein Mandant mal abgängig sein sollte.

Sie wurde dann etwas ungehalten und erzählte was von "Organ der Rechtspflege" mit entsprechenden Pflichten und so... Auch der Hinweis auf die Pflichtverteidigungen fehlte nicht.

Scheint irgendwie hinweisresistent zu sein ;-)

 

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