24 Oktober 2007

Richterliches Selbstverständnis

Manche Brust ist so breit und geschwollen, dass sie in kein Körbchen mehr passt. DD und größer reicht nicht mehr.

So bei einer Richterin eines Amtsgerichtes in einem Nest, das keine 20.000 Einwohner haben dürfte.

Sie lehnt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab, weil die aufgezeigten Probleme von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Ein Federstrich, und schon ist §140 II StPO gestrichen, denn natürlich braucht man keinen Verteidiger mehr, wenn jeder Richter jeden zu beachtenden Umstand von Amts wegen beachten würde.

Einige Richter mögen an ihre allumfängliche Berücksichtigungsfähigkeit glauben, dies aber auch noch auszusprechen, spricht schon von einem so hohen ungesunden Selbstbewusstsein, dass allein deshalb ein Pflichtverteidiger bestellt werden müsste.

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