30 Oktober 2007

Die richterliche Brille

Das Kammegericht meinte, einer Pflichtverteidigerin die Kosten für ein für den inhaftierten Mandanten gefertigten Aktenauszug streichen zu müssen (KG berlin 20.05.2005, 3 Ws 20/05).

Der Inhalt des Beschlusses lässt erkennen, dass die Sachbearbeiter des Kammergerichtes von sachgerechter und professioneller Verteidigung keine Ahnung haben und den Sachverhalt durch die richterliche Brille betrachtet haben.

Es ist natürlich nicht nur nicht Aufgabe des Verteidigers, den Sachverhalt straffend zu filtern und damit seinem Mandanten Teile des Akteninhaltes vorzuenthalten, im Gegenteil, Aufgabe des Verteidigers ist es, gemeinsam mit dem Mandanten auch in der abgelegensten Ecke der Akte nach Details zu suchen, die entlastend oder strafmildernd wirken.

Die Herstellung eines gesonderten Aktenauszuges ist zur sachgemäßen Bearbeitung einer Rechtssache geboten. Hierbei kommt es auf einen objektiven Maßstab an, also auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten. Dementsprechend reicht es nicht aus, dass die Fertigung von Fotokopien einem Richter nicht zweckmäßig erscheint, der erkennbar bezüglich der Pflichten eines Verteidigers über keinerlei Sachkunde verfügt.

Deshalb sollte einer Verbreitung dieser Rechtsprechung Einhalt geboten werden.

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