03 Juni 2007

Heimtücke-Mord an einem Schlafenden

Wann bei Tötung eines Schlafenden ein Heimtücke-Mord vorliegt, hängt nach dem vierten Strafsenat des Bundesgerichtshofes davon ab, ob das Opfer seine Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen hat und ob der Täter genau diese Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzen wollte und nicht nur die durch den Schlaf bedingte Wehrlosigkeit.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 11/07
vom
10. Mai 2007

a)Der vom Landgericht gezogene Schluss, Tomasz H. sei arglos gewesen, als er (wieder) einschlief, ist durch die bisherigen Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei belegt; denn mit den Besonderheiten des Falles setzt sich das Schwurgericht nicht auseinander: Der Angeklagte hatte, bevor er den Tötungsvorsatz fasste, mit der späteren Tatwaffe einen Warnschuss abgegeben. Es bleibt nach den Feststellungen offen, warum H. nach dem Schuss möglicherweise nur “kurz“ aufwachte und er sofort wieder einschlief. Beruhte dies darauf, dass er infolge Übermüdung und Alkoholisierung vom Schlaf übermannt worden war, so könnte das seiner Arglosigkeit entgegenstehen; denn dann hätte er möglicherweise nur sein körperliches Unvermögen zur Abwehr eines Angriffs, nicht aber seine Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen.

b) Zum subjektiven Tatbestand einer “heimtückisch“ begangenen Tötung gehört, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (vgl. BGHSt 50, 16, 28; BGH NStZ 2005, 688, 689). Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte dies getan hat, ist durch die bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt. Nicht fernliegend ist nämlich, dass der Angeklagte lediglich die durch den Schlaf bewirkte Wehrlosigkeit des Tatopfers ausnutzen wollte (vgl. UA 19, 54: Ausnutzen der Hilflosigkeit). Das reichte aber zur Verurteilung wegen Heimtücke-Mordes nicht aus (vgl. BGHSt 19, 321; 32, 382, 388). Auch insofern bedarf es weiterer Feststellungen.

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