12 Mai 2006

Wolfsburger Polizei ermittelt das Nichtgeschehene

Der Mandant ist geknickt. 20 Voreintragungen, diverse Jahre schon verbüßt, jetzt in U-Haft. Dann kommt die Anklage: Räuberischer Diebstahl, Raub und Diebstahl. Da ist man schon froh, dass nur vor dem Schöffengericht angeklagt wurde.

Der Polizeibericht ist eindeutig. In der üblichen Zusammenfassung eines Polizeibeamten von dem, was ihm seine Kollegen erzählt haben oder was er hören wollte, ergibt sich: Mandant wird im Supermarkt beim Zigarettenklauen erwischt, wird angesprochen und festgehalten, reißt sich los und schlägt um sich, um die Beute zu sichern (räuberischer Diebstahl). Beim Wegrennen entreißt er einem 9jährigen Mädchen noch eine Tüte mit Süßigkeiten (Raub).

In der Beweisaufnahme stellt sich heraus, dass der Mandant nicht festgehalten, sondern nur angesprochen wurde. Er hat sich folglich nicht losgerissen, vielmehr ist er fortgegangen, um sich geschlagen hat er nicht, auch ansonsten überhaupt keine Gewalt. Das Mädchen hatte die Tüte abgestellt und wurde überhaupt nicht berührt.

Der Fall mit dem Mädchen wurde eingestellt, wegen des Diebstahls der Zigaretten gab es einen Monat, insgesamt mit noch zwei anderen Taten drei Monate auf Bewährung. Und der Hinweis des Gerichts an die Staatsanwaltschaft und die Polizei, dass man wenigstens bei angeklagten Verbrechen ja vielleicht mal vernünftige Zeugenbefragungen durchführen könnte und dass bei vernünftiger Ermittlung der Haftbefehl nicht hätte erlassen werden dürfen.

Der im Sitzungssaal verbliebene Polizeizeuge, der den Bericht gefertigt hatte, machte keinen besonders betroffenen Eindruck, erst recht nicht den, dass er dazugelernt haben könnte.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Für "schlechte" Anklagen ist natürgemäß die Staatsanwaltschaft zuständig, wenn Richter diese nun in der Hauptverhandlung kritisieren, grenzt dies doch an wahre Selbstkritik, denn ohne Eröffnungsbeschluss gäbe es auch kein Hauptverfahren.

 

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