23 Mai 2006

Bundesverfassungsgericht beschränkt Rasterfahndung

Die nach den Anschlägen vom 11. September 2001 eingeleitete Rasterfahndung nach islamistischen Terroristen war verfassungswidrig. Eine solche Fahndung muss künftig eingeschränkt werden. Das entschied heute das Bundesverfassungsgericht.

Rasterfahndungen seien künftig nur noch zulässig, wenn eine "konkrete Gefahr" etwa für die Sicherheit der Bundesrepublik vorliege, heißt es in dem Beschluss der Karlsruher Richter. Eine "allgemeine Bedrohungslage" wie nach dem 11. September 2001 reiche dafür nicht aus. Eine solch massenhafte Datenermittlung sei nur bei einer konkreten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter erlaubt.

Damit gab das Gericht einem marokkanischen Ex-Studenten aus Nordrhein-Westfalen Recht. Er hatte sich gegen die bundesweit koordinierte Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 gewehrt, mit der radikale Islamisten und sogenannte Schläfer aufgespürt werden sollten. Der Kläger sei in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, stellte das Gericht fest. (AZ.: 1 BvR 518/02)

Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung, weil die Rasterfahndung über alle Bundesländer hinweg koordiniert war. Gesucht wurde damals nach männlichen Studenten oder Ex-Studenten islamischen Glaubens zwischen 18 und 40 Jahren, die aus arabischen Ländern stammten. Durch die koordinierte Aktion hatten die Polizeibehörden mehr als acht Millionen Datensätze ermittelt; allein in Nordrhein-Westfalen waren es mehr als fünf Millionen.

Bei der Rasterfahndung gleicht die Polizei personenbezogene Daten nach einem bestimmten Muster wie etwa Alter, Geschlecht und Religionszugehörigkeit ab. Das Mittel wurde bisher vor allem in den siebziger Jahren zur Suche nach Mitgliedern der Rote Armee Fraktion (RAF) eingesetzt.


Quelle: Spiegel

Nun bleibt abzuwarten, wer sich daran hält.

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