12 Januar 2006

Wie blauäugig darf ein Anwalt sein

Da meldet sich Kollege X und fragt nach fundierter Strafverteidigung, denn er werde völlig zu Unrecht mit einem Ermittlungsverfahren überzogen. Der Vorwurf: angeblicher Parteiverrat. Völlig abwegig, meint er.

Er war Steuerberater eines Ehepaares. Das Ehepaar trudelte in die eheliche Krise und strebte die Scheidung an. Kolleg X übernahm die Vertretung eines Ehemenschen gegen den anderen. Um das Verfahren zu beschleunigen, griff der Kollege dann im Rahmen der Folgesachen auf die Daten zurück, die er als Steuerberater beider zur Kenntnis bekommen hatte.

Nun die Anzeige wegen Parteiverrates. Der Kollege wie frisch gefallener Schnee, völlig empört über den Vorwurf.

Eine Stunde habe ich gebraucht, ihm klar zu machen, dass er in der Scheidung keinen von beiden hätte vertreten dürfen, eine halbe Stunde habe ich gebraucht, ihm klar zu machen, dass der Rückgriff auf die Daten aus der Steuerberaterzeit der Hammer waren, zehn Minuten hat es gedauert, einen ausgesprochen fairen Staatsanwalt dazu zu bringen, einer Einstellung nach § 153 a StPO zuzustimmen. Puuuhhhhh!

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